Ein Justizminister, der einerseits Toleranz anmahnt, stößt andererseits auf eine bigotte Justiz
In einem Interview nimmt Sachsens Innenminister Markus Ulbig (CDU) Stellung zur offiziellen Politik und Justizentscheidungen um den 13. Februar 2011 in Dresden. Er muss an zwei Fronten kämpfen. Einerseits muss er die demokratischen Grundrechte von Antidemokraten schützen und soll jene sanktionieren, die deren Grundrechte begrenzen wollen, andererseits sieht er sich von der Justiz unverstanden, die sich im doppelten Sinne "im Recht" wähnt (DNN-Artikel).
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen, Erich Künzler. "Unser Rechtsstaat muss nach dem Grundgesetz allen Bürgern die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gewährleisten - auch wenn uns dies angesichts der widerlichen Aufzüge von Nazis nicht immer leicht fällt", erklärte Martens.
Da irrt der Präsident aber gewaltig, denn im Grundgesetz steht (Artikel 8): "(Abs. 1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln", aber nicht,
Der oberste Verwaltungsrichter versteigt sich dann sogar noch in die Forderung, wer künftig bestimmte Versammlungen von vornherein verbieten wolle, müsse die Verfassung ändern.
Dieser Mann hat Grundrecht anscheinend in der Baumschule gelernt - also noch nie etwas von Abs. 2 des Artikels 8 gehört. Der besagt nämlich: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden." Mindestens eines dieser Gesetze - nämlich das Versammlungsgesetz - sollte ein Mann in seiner Position dann schon kennen. Kennt er aber nicht, denn in dem Gesetz steht,
Also nix mit "Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung genehmigt". §15 erledigt auch den Rest, denn gerade die Würde der Opfer der Naziherrschaft gilt es zu schützen und in Zusammenhang mit dem 13. Februar ist Dresden als Ganzes Gedenkstätte.
Wenn das nicht genügt, könnte eine Gesetzesänderung in §15 so lauten:
Aber eigentlich hätte es der jetzige Gesetzestext wohl auch hergegeben, wenn man nur gewollt hätte.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen, Erich Künzler. "Unser Rechtsstaat muss nach dem Grundgesetz allen Bürgern die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gewährleisten - auch wenn uns dies angesichts der widerlichen Aufzüge von Nazis nicht immer leicht fällt", erklärte Martens.
Da irrt der Präsident aber gewaltig, denn im Grundgesetz steht (Artikel 8): "(Abs. 1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln", aber nicht,
- dass der Staat die Aufgabe hat, diese Freiheiten MIT GEWALT oder gar durch staatliche NÖTIGUNG gegen andere durchzusetzen
- dass dies an jedem beliebigen Ort sein darf (siehe auch Abs. 2)
- dass die Versammlungsfreiheit höher steht als andere Rechte wie z.B. das Recht auf Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für jedermann.
Der oberste Verwaltungsrichter versteigt sich dann sogar noch in die Forderung, wer künftig bestimmte Versammlungen von vornherein verbieten wolle, müsse die Verfassung ändern.
Dieser Mann hat Grundrecht anscheinend in der Baumschule gelernt - also noch nie etwas von Abs. 2 des Artikels 8 gehört. Der besagt nämlich: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden." Mindestens eines dieser Gesetze - nämlich das Versammlungsgesetz - sollte ein Mann in seiner Position dann schon kennen. Kennt er aber nicht, denn in dem Gesetz steht,
§ 14(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
Also nix mit "Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung genehmigt". §15 erledigt auch den Rest, denn gerade die Würde der Opfer der Naziherrschaft gilt es zu schützen und in Zusammenhang mit dem 13. Februar ist Dresden als Ganzes Gedenkstätte.
Wenn das nicht genügt, könnte eine Gesetzesänderung in §15 so lauten:
Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der in historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer von Krieg, nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft und deren Folgen erinnert, und ... (Änderungen fett)
Aber eigentlich hätte es der jetzige Gesetzestext wohl auch hergegeben, wenn man nur gewollt hätte.
In einem anderen Zusammenhang heißt es über die sächsische Justiz: "Der Kölner Strafrechtler Ulrich Sommer erklärte vor dem Ausschuss, dass er in seinem Leben noch nie so fragwürdige Vorgänge erlebt habe wie mit der sächsischen Justiz."
AntwortenLöschenQuelle: http://www.indymedia-letzebuerg.net/index.php?option=com_content&task=view&id=29353&Itemid=34
Martin Eggert kommentiert zur DNN am 11.03.2011:
AntwortenLöschenWen wundert's, wenn die sächsische Justiz auch nur ein Teil der von Thierse zu recht kritisierten sächsischen "Demokratie" ist. Da gibt es schon mal einen, wie Ulbig, der als einziger einen Horizont zu haben scheint, der zumindest annähernd den Erwartungen an unsere moderne Demokratie entsprechen könnte und dann wird von allen Seiten versucht, ihn mundtot zu machen. Ich hoffe, er lässt sich davon nicht unterkriegen, und dass das angekündigte Sympsium mit konstruktiven Ergebnissen stattfinden kann, die sowohl der sächsischen Rückwärtsgewandtheit als auch dem 'Auf-der-Stelle treten' entgegenstehen. Spätestens im 21. Jahrhundert sollte es, g e r a d e im Sinne unserer Verfassung, nicht gestattet werden, die Äußerung menschenverachtender Ideen, erst recht nicht in dem erlebten Ausmaß, zu fördern.
Quelle: http://www.dnn-online.de/nachrichten/sachsen/justizminister-und-gerichtspraesident-sind-verwundert-ueber-kritik-von-innenminister-ulbig/r-sachsen-a-22401.html